Rechtsprechung
OLG Köln, 18.09.2014 - 6 Ausl A 39/14 - 31 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Auslieferung eines Teilnehmers am Tschetschenienkrieg an Russland
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslieferung eines Teilnehmers am Tschetschenienkrieg an Russland
- rechtsportal.de
EuAlÜbk § 3 Abs. 1; EuAlÜbk § 3 Abs. 2
Auslieferung eines Teilnehmers am Tschetschenienkrieg an Russland - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BeckRS 2014, 19699
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83
Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im …
Auszug aus OLG Köln, 18.09.2014 - 6 AuslA 39/14
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 (337 f); 75, 1 (19); 108, (127 f) und BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss v. 08.04.2004 in StV 04, 440). - BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86
Völkerrecht
Auszug aus OLG Köln, 18.09.2014 - 6 AuslA 39/14
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 (337 f); 75, 1 (19); 108, (127 f) und BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss v. 08.04.2004 in StV 04, 440). - BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04
Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren; …
Auszug aus OLG Köln, 18.09.2014 - 6 AuslA 39/14
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 (337 f); 75, 1 (19); 108, (127 f) und BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss v. 08.04.2004 in StV 04, 440). - BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07
Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der …
Auszug aus OLG Köln, 18.09.2014 - 6 AuslA 39/14
Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für den Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation (BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07 - und vom 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08). - BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08
Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit …
Auszug aus OLG Köln, 18.09.2014 - 6 AuslA 39/14
Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für den Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation (BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07 - und vom 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08).
- OLG Brandenburg, 29.07.2019 - 53 AuslA 66/17
Umfang des rechtlichen Gehörs im Auslieferungsverfahren
Das Auswärtige Amt hat in der Vergangenheit bei Kontrollen keine Verstöße gegen seitens der russischen Justizbehörden gegebenen Zusicherungen festgestellt, so dass an deren Einhaltung keine begründeten Zweifel bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/41 - 31; zit. nach BeckRS 2014, 19699, dort Rdnr. 8).Anhaltspunkte dafür, dass die russischen Justizbehörden gegebene Zusicherungen nicht einhalten, haben sich - wie oben ausgeführt - für den Senat und für andere Oberlandesgerichte (vgl. beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/41 - 31; zit. nach BeckRS 2014, 19699, dort Rn. 8) bisher nicht ergeben und sind beispielsweise auch dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21. Mai 2018 nicht zu entnehmen, lassen sich vielmehr nach der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 2019 mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
- OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
Gerichtliche Bewilligung der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen an …
Vielmehr ist in diesem Zusammenhang von durchweg positiven Erfahrungen in Auslieferungsfällen mit der Russischen Förderung auszugehen (siehe auch OLG Köln Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/14-31, zit. nach juris). - OLG Brandenburg, 20.04.2021 - 1 AR 14/20
Erklärung der Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum …
Vielmehr sei in diesem Zusammenhang von durchweg positiven Erfahrungen in Auslieferungsfällen mit der Russischen Förderung auszugehen (siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/14-31, zit. nach juris). - OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 1 AuslA 34/17 Vielmehr ist in diesem Zusammenhang von durchweg positiven Erfahrungen in Auslieferungsfällen mit der Russischen Förderung auszugehen (siehe auch OLG Köln Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/14-31, zit. nach juris).
- OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20
Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge Auslieferung eines Verfolgten an die Russische …
Bei der dem Vorstandsvorsitzenden M... zugeschriebenen Äußerung, dass Zusagen der russischen Behörden "nichts wert" seien, handelt es sich um eine ebenfalls nur pauschale Behauptung, die überdies in Widerspruch zu den Erfahrungen des Senats und anderer Oberlandesgerichts stehen (Senatsbeschluss vom 7. März 2019, (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), S. 14 BA; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/41 - 31; zit. nach BeckRS 2014, 19699, dort Rdnr. 8;… siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 43).